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Monatsinformation Oktober 2020

Monatsinformation Oktober 2020


Sehr geehrte Damen und Herren,

wer kennt es nicht? Eine Fliese im Badezimmer muss ersetzt werden, die Dachrinne wurde schon länger nicht mehr gereinigt, die Waschmaschine streikt. Derartige sog. Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die im Haushalt des Steuerpflichtigen vorgenommen werden, können unter engen Voraussetzungen den Einkommensteuerbetrag um bis zu 1.200 Euro senken.

Das Bundeszentralamt für Steuern ist derzeit verstärkt mit Anträgen auf Vergabe einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beschäftigt. Beachten Sie bitte, dass die besagte Vergabe ausschließlich auf schriftlichen Antrag erfolgt.

Wegen unangemessen hoher Geschäftsführerbezüge kann einer gGmbH die Gemeinnützigkeit versagt werden. Die zuständigen Richter begründeten ihre Entscheidung im konkreten Fall mit einem sog. Fremdvergleich.

Die Corona-Krise beschäftigt zunehmend die Gerichte. In einem bereits rechtskräftigen Urteil zu sog. Corona-Entschädigungsklagen wurde die Klage eines Gastronomen abgewiesen, der vom Land Niedersachsen Entschädigung für Umsatzverluste beanspruchte.

Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Ausgabe der Monatsinformationen oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an.
Wir beraten Sie gerne.

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Ihr Team der Sozietät Libeaux

Geplante Verschärfung bei der Wegzugsbesteuerung

Die Wegzugsbesteuerung soll durch das ATAD-Umsetzungsgesetz deutlich verschärft werden


Worum geht es genau bei der Wegzugsbesteuerung? 

Wenn natürliche Personen die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind an in- oder ausländischen Kapitalgesellschaften beteiligt sind und sich nunmehr entschließen  in das Ausland zu ziehen und den Lebensmittelpunkt dorthin zu verlagern, droht die sog. Wegzugsbesteuerung.  

Warum ist das so? 

Mit vielen Ländern hat Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen. Die DBA sollen das Problem der Doppelbesteuerung verhindern und regeln grundsätzlich welcher Staat bestimmte Einkünfte besteuern darf. Die stillen Reserven aus der Besteuerung von Kapitalanteilen im Privatvermögen darf nach vielen DBA der sog. Ansässigkeitsstaat besteuern – hier liegt das Problem.  

Wenn Sie beispielsweise eine deutsche GmbH mit 25.000 € Stammkapital gründen und viele Jahre die Geschäfte dieser GmbH erfolgreich vorantreiben, so wird die GmbH nach einigen Jahren (u.a. durch den Firmenwert etc.) deutlich mehr Wert sein als die ursprünglich eingezahlten 25.000 € Stammkapital. Verlegen Sie jetzt Ihren Lebensmittelpunkt in einen anderen Staat, so würde Deutschland sein Besteuerungsrecht  betr. die stillen Reserven in den GmbH-Geschäftsanteilen verlieren – da grundsätzlich der neue Ansässigkeitsstaat (Zuzugsstaat) diese stillen Reserven besteuern darf.  

Um nunmehr zu verhindern, dass Deutschland das Besteuerungsrecht an den stillen Reserven durch Wegzug vollständig verliert, hat der Gesetzgeber die sog. Wegzugsbesteuerung  gesetzlich vorgeschrieben.  

Hierbei unterstellt das Gesetz, dass im Moment des Wegzugs die Anteile an Kapitalgesellschaften als veräußert gelten (fiktive Veräußerung).  Für diesen Zweck müssen die Anteile auf den Stichtag des Wegzugs bewertet werden und es muss ein fiktiver Veräußerungsgewinn ermittelt werden.  

Der so ermittelte fiktive Veräußerungsgewinn muss dann zunächst versteuert werden.  Da jedoch kein echter Verkauf stattgefunden hat und somit auch kein Geld geflossen ist, räumt der Gesetzgeber den Steuerpflichtigen jedoch die Möglichkeit ein, die durch die fiktive Veräußerung entstandene Steuer zunächst zinslos zu stunden.  Diese Möglichkeit gilt jedoch grundsätzlich nur, wenn Sie innerhalb Europas umziehen. Durch diese Regelung sollte bislang auch sichergestellt werden, dass die sog. Wegzugsbesteuerung nicht gemeinschaftswidrig ist und insbesondere nicht  gegen die Europäischen Grundfreiheiten verstößt.  

Was soll sich nun ändern? 

Mit dem Referentenentwurf  zum ATAD-Umsetzungsgesetz plant die Finanzverwaltung derzeit die zinslose Stundung für Wegzugsfälle innerhalb der Europäischen Union ersatzlos zu streichen. Stattdessen soll immer eine Zahlung der Wegzugsbesteuerung in sieben gleichbleibenden Jahresraten (auf Antrag) möglich sein – jedoch gegen Sicherheitsleistung.  

Aus unserer Sicht ist es äußerst fraglich, ob die geplanten Änderungen durch das ATAD-Umsetzungsgesetz mit den Europäischen Grundfreiheiten sowie mit der aktuellen EuGH-Rechtsprechung (Wächtler) im Einklang stehen.  

Fazit: 

Aufgrund der nicht absehbaren Entwicklung des aktuellen Gesetzgebungsverfahrens, ist betroffenen Steuerpflichtigen derzeit anzuraten, sorgsam (aber zügig) abzuwiegen, ob bzw. wann ein geplanter Wegzug aus steuerlicher Sicht  Sinn ergibt. Gem. dem am 24. März 2020 veröffentlichten zweiten Referentenentwurf sollen die neuen Regelungen für Wegzugsfälle nach dem 01.01.2021 Anwendung finden.   

Ihr Team der Sozietät Libeaux

Haftungsausschluss: 

Dieser Newsletter erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit der aktuellen Informationen. Eine Haftung für veröffentlichte und dargestellte Inhalte kann daher nicht übernommen werden. 

Die Überbrückungshilfe wird verlängert

Die Bundesregierung hat in einer Pressemitteilung v. 18.09.2020 mitgeteilt, dass die Überbrückungshilfe verlängert, ausgeweitet und vereinfacht wird.


Die Bundesregierung hat in einer Pressemitteilung vom 18. September 2020 bekanntgegeben, dass die Überbrückungshilfe verlängert, ausgeweitet und vereinfacht wird.  

Die zweite Phase der Überbrückungshilfe umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. 

Hierbei kann positiv festgehalten werden, dass die Zugangsbedingungen abgesenkt und ausgeweitet werden. 

Die Überbrückungshilfe unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen sowie Soloselbständige und Freiberufler, die von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark betroffen sind, mit nicht rückzahlbaren Zuschüssen zu den betrieblichen Fixkosten.  

Der Förderhöchstbetrag für die Monate September bis Dezember 2020 beträgt max. 200.000 Euro. 

Wer ist antragsberichtigt (1. Prüfungsschritt)? 

  • Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten  

oder 

  • Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum  

Wie hoch ist die mögliche Förderhöhe? (2. Prüfungsschritt)  

  • 90 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch 
  • 60 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 Prozent und 70 Prozent 
  • 40 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30 Prozent

Die vorstehenden Relationen müssen für jeden Monat überprüft werden. So kann beispielsweise der Fall eintreten, dass zwar die Antragsvoraussetzungen (1. Stufe) vorliegen, jedoch die Umsatzeinbruchsvoraussetzungen in allen vier Monaten nicht erreicht werden. 

Die Antragstellung erfolgt auch im neuen Verfahren über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rechtsanwalt. 

Bitte kontaktieren Sie uns rechtzeitig, wenn Sie planen die Überbrückungshilfe in Anspruch zu nehmen, damit wir gemeinsam die weitere Vorgehensweise frühzeitig planen können. 

Wir hoffen, Ihnen hiermit eine erste Orientierung geben zu können und stehen selbstverständlich für Fragen zur Verfügung. 

Ihr Team der Sozietät Libeaux

Haftungsausschluss: 

Dieser Newsletter erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit der aktuellen Informationen. Eine Haftung für veröffentlichte und dargestellte Inhalte kann daher nicht übernommen werden. 

Monatsinformation September 2020

Monatsinformation September 2020


Sehr geehrte Damen und Herren,

zu einer ernsthaften und nachhaltigen Hochschulausbildung gehört auch die Teilnahme an den für die Erlangung der angestrebten beruflichen Qualifikation erforderlichen Prüfungen. Wegen Nichterscheinens zur Prüfung kann das Kind einer Kindergeldempfängerin seinen Prüfungsanspruch in seinem Studiengang verlieren und nach Auffassung des Bundesfinanzhofs die Mutter zugleich den Kindergeldanspruch.

Besondere Kosten des eigenen Wohnhauses können von den Gerichten als
außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, so z. B. die Kosten zur Beseitigung von Hausschwamm. Die Prozesskosten wegen Baumängeln oder Kosten zur Beseitigung von „Mardertoiletten“ stellen nach finanzgerichtlicher Ansicht keine außergewöhnlichen Belastungen dar.

Im Rahmen der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie gilt es auch weiterhin Änderungen zu beachten. So gilt bis zum 31.12.2020
der verringerte Umsatzsteuersatz von 16 Prozent und daher sinkt in dieser
Zeit die Grenze für die Abschreibung sog. geringwertiger Wirtschaftsgüter.
Zudem wurde höchstrichterlich entschieden, dass die Corona-Soforthilfe
nicht gepfändet werden darf.

Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Ausgabe der Monatsinformationen
oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an.
Wir beraten Sie gerne.

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Ihr Team der Sozietät Libeaux

Verbesserungen bei der Abrechnung der NRW-Soforthilfe

Das Land NRW hat deutliche Verbesserungen bei den Abrechnungsmodalitäten erzielt.


Das Land Nordrhein-Westfalen hat sich beim Bund erfolgreich für verbesserte Abrechnungsmöglichkeiten bei der NRW-Soforthilfe eingesetzt.

Die Verbesserungen im Überblick:

  • Personalkosten können von den Einnahmen abgesetzt werden. Künftig werden Einnahmen um solche Personalkosten bereinigt, die zur Erzielung dieser Einnahmen notwendig waren und die nicht durch andere Maßnahmen (wie etwa durch Kurzarbeitergeld) gedeckt wurden.
  • Gestundete Zahlungen, wie beispielsweise Miet-, Pacht- oder Leasingraten, die innerhalb des Förderzeitraums angefallen wären, können nun ebenfalls angerechnet werden.
  • Mehr Flexibilität beim Zuflussprinzip: Die Unternehmen erhalten die Option, bei Einnahmen innerhalb des Förderzeitraums auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung abzustellen (bislang galt der tatsächliche Zahlungseingang). Hierdurch werden beispielsweise Unternehmen angesprochen, die zwar im Förderzeitraum einen Geldeingang verzeichnen konnten, der Geldeingang jedoch aus Leistungen vor der Corona Zeit resultierte.
  • Hohe einmalige Zahlungseingänge im Förderzeitraum, die sich auf ein ganzes, zurückliegendes Jahr beziehen, können jetzt anteilig angesetzt werden (beispielsweise GEMA-Zahlungen für Künstler oder Zahlungen der VG-Wort für Journalisten).

Das Rückmeldeverfahren soll noch vor den Herbstferien wieder aufgenommen werden.

Die Rückmelde-Frist ist einheitlich auf den 30. November 2020 verlängert.

Eventuelle Rückzahlungen auf das in der E-Mail angegebene Konto der zuständigen Bezirksregierung müssen bis zum 31. März 2021 erfolgen.

Monatsinformation Juli 2020

Monatsinformation Juli 2020


Sehr geehrte Damen und Herren,

die Bundesregierung hat am 12. Juni 2020 mit dem Entwurf des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes wesentliche Entscheidungen des Konjunktur- und Zukunftspakets getroffen. Damit sollen die Voraussetzungen geschaffen werden, um Deutschland aus der Corona-Krise zu führen. Kernpunkte sind die Senkung der Mehrwertsteuer sowie Entlastungen für Familien, Wirtschaft und Kommunen. 

Neben Österreich, den Niederlanden, Luxemburg und Belgien wurde nun auch mit Frankreich für Grenzgänger eine Konsultationsvereinbarung getroffen. Damit sollen grenzüberschreitend tätige Arbeitnehmer im Hinblick auf die Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie entlastet werden. 

Zudem hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass das Finanzamt die Corona-Soforthilfe nicht pfänden darf. 

Außerdem erfahren Sie mehr über Werbungskosten bei berufsbedingtem Umzug und worauf bei Erstellung von Gutscheinen aus Gründen der Ände-rung des Umsatzsteuersatzes zu beachten ist. 

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Ihr Team der Sozietät Libeaux

Überbrückungshilfe – Antragsfrist verlängert

Überbrückungshilfe – Antragsfrist bis zum 30. September 2020 verlängert


Die Bundesregierung hat die Antragsfrist für die Überbrückungshilfen um einen Monat verlängert.

Durch die Corona-Krise in Schwierigkeiten geratene Unternehmen können die Überbrückungshilfe nunmehr bis zum 30. September 2020 beantragen.

5 Bundesländer verlängern Frist betr. TSE

5 Bundesländer verlängern Frist betr. TSE


Die Finanzminister aus Nordrhein-Westfalen, Bayern, Hessen, Niedersachsen und Hamburg haben am Freitag, 10. Juli 2020 beschlossen, dass – unter bestimmten Voraussetzungen – ein weiterer Aufschub bei der Umstellung von elektronischen Kassensystemen bis zum 31. März 2021 gewährt wird.

Die Finanzverwaltungen der fünf Länder werden nach Maßgabe der jeweiligen Ländererlasse Kassensysteme bis zum 31. März 2021 auch weiterhin nicht beanstanden, wenn

– die erforderliche Anzahl an TSE bei einem Kassenfachhändler oder einem anderen Dienstleister bis zum 30. September 2020 nachweislich verbindlich bestellt bzw. in Auftrag gegeben ist

– oder der Einbau einer Cloud-basierten TSE vorgesehen, eine solche jedoch nachweislich noch nicht verfügbar ist.

Ein gesonderter Antrag bei den Finanzämtern ist hierfür nicht erforderlich.

Das Handelsblatt kürt uns zu den Top-Steuerberatern 2019 und 2020.

Das Handelsblatt kürt uns zu den Top-Steuerberatern 2019 und 2020.


Unsere Kanzlei wurde vom Handelsblatt zu den Top-Steuerberatern 2019 und 2020 gekürt! Im Auftrag des Handelsblatts hat das Marktforschungsunternehmen S.W.I. Finance Deutschlands beste Steuerberater und Wirtschaftsprüfer ermittelt. Insgesamt beteiligten sich 4.129 Steuerberater und 791 Wirtschaftsprüfer an der Studie, davon schafften es 657 Steuerberater und 103 Wirtschaftsprüfer in die Bestenliste. Die Auszeichnungen erfolgten nach Stadt, Sachgebiet, Branche und Gesamtwertung.

Keine Verlängerung der Nichtbeanstandungsfrist über den 30.09.2020 geplant

Keine Verlängerung
der Nichtbeanstandungsfrist
über den 30.09.2020 geplant


Elektronische Kassensysteme:
TSE muss spätestens am 30.09.2020 vorliegen

Nach Informationen des Deutschen Fachverband für Kassen- und Abrechnungssystemtechnik (DFKA e.V.) gibt es derzeit im Bundesministerium der Finanzen trotz Corona-Krise keine Überlegungen die bis zum 30. September 2020 geltende Nichtbeanstandungsregelung zu verlängern.

Ihr Team der Sozietät Libeaux