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Geplante Verschärfung bei der Wegzugsbesteuerung

Die Wegzugsbesteuerung soll durch das ATAD-Umsetzungsgesetz deutlich verschärft werden


Worum geht es genau bei der Wegzugsbesteuerung? 

Wenn natürliche Personen die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind an in- oder ausländischen Kapitalgesellschaften beteiligt sind und sich nunmehr entschließen  in das Ausland zu ziehen und den Lebensmittelpunkt dorthin zu verlagern, droht die sog. Wegzugsbesteuerung.  

Warum ist das so? 

Mit vielen Ländern hat Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen. Die DBA sollen das Problem der Doppelbesteuerung verhindern und regeln grundsätzlich welcher Staat bestimmte Einkünfte besteuern darf. Die stillen Reserven aus der Besteuerung von Kapitalanteilen im Privatvermögen darf nach vielen DBA der sog. Ansässigkeitsstaat besteuern – hier liegt das Problem.  

Wenn Sie beispielsweise eine deutsche GmbH mit 25.000 € Stammkapital gründen und viele Jahre die Geschäfte dieser GmbH erfolgreich vorantreiben, so wird die GmbH nach einigen Jahren (u.a. durch den Firmenwert etc.) deutlich mehr Wert sein als die ursprünglich eingezahlten 25.000 € Stammkapital. Verlegen Sie jetzt Ihren Lebensmittelpunkt in einen anderen Staat, so würde Deutschland sein Besteuerungsrecht  betr. die stillen Reserven in den GmbH-Geschäftsanteilen verlieren – da grundsätzlich der neue Ansässigkeitsstaat (Zuzugsstaat) diese stillen Reserven besteuern darf.  

Um nunmehr zu verhindern, dass Deutschland das Besteuerungsrecht an den stillen Reserven durch Wegzug vollständig verliert, hat der Gesetzgeber die sog. Wegzugsbesteuerung  gesetzlich vorgeschrieben.  

Hierbei unterstellt das Gesetz, dass im Moment des Wegzugs die Anteile an Kapitalgesellschaften als veräußert gelten (fiktive Veräußerung).  Für diesen Zweck müssen die Anteile auf den Stichtag des Wegzugs bewertet werden und es muss ein fiktiver Veräußerungsgewinn ermittelt werden.  

Der so ermittelte fiktive Veräußerungsgewinn muss dann zunächst versteuert werden.  Da jedoch kein echter Verkauf stattgefunden hat und somit auch kein Geld geflossen ist, räumt der Gesetzgeber den Steuerpflichtigen jedoch die Möglichkeit ein, die durch die fiktive Veräußerung entstandene Steuer zunächst zinslos zu stunden.  Diese Möglichkeit gilt jedoch grundsätzlich nur, wenn Sie innerhalb Europas umziehen. Durch diese Regelung sollte bislang auch sichergestellt werden, dass die sog. Wegzugsbesteuerung nicht gemeinschaftswidrig ist und insbesondere nicht  gegen die Europäischen Grundfreiheiten verstößt.  

Was soll sich nun ändern? 

Mit dem Referentenentwurf  zum ATAD-Umsetzungsgesetz plant die Finanzverwaltung derzeit die zinslose Stundung für Wegzugsfälle innerhalb der Europäischen Union ersatzlos zu streichen. Stattdessen soll immer eine Zahlung der Wegzugsbesteuerung in sieben gleichbleibenden Jahresraten (auf Antrag) möglich sein – jedoch gegen Sicherheitsleistung.  

Aus unserer Sicht ist es äußerst fraglich, ob die geplanten Änderungen durch das ATAD-Umsetzungsgesetz mit den Europäischen Grundfreiheiten sowie mit der aktuellen EuGH-Rechtsprechung (Wächtler) im Einklang stehen.  

Fazit: 

Aufgrund der nicht absehbaren Entwicklung des aktuellen Gesetzgebungsverfahrens, ist betroffenen Steuerpflichtigen derzeit anzuraten, sorgsam (aber zügig) abzuwiegen, ob bzw. wann ein geplanter Wegzug aus steuerlicher Sicht  Sinn ergibt. Gem. dem am 24. März 2020 veröffentlichten zweiten Referentenentwurf sollen die neuen Regelungen für Wegzugsfälle nach dem 01.01.2021 Anwendung finden.   

Ihr Team der Sozietät Libeaux

Haftungsausschluss: 

Dieser Newsletter erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit der aktuellen Informationen. Eine Haftung für veröffentlichte und dargestellte Inhalte kann daher nicht übernommen werden. 

Die Überbrückungshilfe wird verlängert

Die Bundesregierung hat in einer Pressemitteilung v. 18.09.2020 mitgeteilt, dass die Überbrückungshilfe verlängert, ausgeweitet und vereinfacht wird.


Die Bundesregierung hat in einer Pressemitteilung vom 18. September 2020 bekanntgegeben, dass die Überbrückungshilfe verlängert, ausgeweitet und vereinfacht wird.  

Die zweite Phase der Überbrückungshilfe umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. 

Hierbei kann positiv festgehalten werden, dass die Zugangsbedingungen abgesenkt und ausgeweitet werden. 

Die Überbrückungshilfe unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen sowie Soloselbständige und Freiberufler, die von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark betroffen sind, mit nicht rückzahlbaren Zuschüssen zu den betrieblichen Fixkosten.  

Der Förderhöchstbetrag für die Monate September bis Dezember 2020 beträgt max. 200.000 Euro. 

Wer ist antragsberichtigt (1. Prüfungsschritt)? 

  • Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten  

oder 

  • Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum  

Wie hoch ist die mögliche Förderhöhe? (2. Prüfungsschritt)  

  • 90 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch 
  • 60 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 Prozent und 70 Prozent 
  • 40 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30 Prozent

Die vorstehenden Relationen müssen für jeden Monat überprüft werden. So kann beispielsweise der Fall eintreten, dass zwar die Antragsvoraussetzungen (1. Stufe) vorliegen, jedoch die Umsatzeinbruchsvoraussetzungen in allen vier Monaten nicht erreicht werden. 

Die Antragstellung erfolgt auch im neuen Verfahren über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rechtsanwalt. 

Bitte kontaktieren Sie uns rechtzeitig, wenn Sie planen die Überbrückungshilfe in Anspruch zu nehmen, damit wir gemeinsam die weitere Vorgehensweise frühzeitig planen können. 

Wir hoffen, Ihnen hiermit eine erste Orientierung geben zu können und stehen selbstverständlich für Fragen zur Verfügung. 

Ihr Team der Sozietät Libeaux

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Monatsinformation September 2020

Monatsinformation September 2020


Sehr geehrte Damen und Herren,

zu einer ernsthaften und nachhaltigen Hochschulausbildung gehört auch die Teilnahme an den für die Erlangung der angestrebten beruflichen Qualifikation erforderlichen Prüfungen. Wegen Nichterscheinens zur Prüfung kann das Kind einer Kindergeldempfängerin seinen Prüfungsanspruch in seinem Studiengang verlieren und nach Auffassung des Bundesfinanzhofs die Mutter zugleich den Kindergeldanspruch.

Besondere Kosten des eigenen Wohnhauses können von den Gerichten als
außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, so z. B. die Kosten zur Beseitigung von Hausschwamm. Die Prozesskosten wegen Baumängeln oder Kosten zur Beseitigung von „Mardertoiletten“ stellen nach finanzgerichtlicher Ansicht keine außergewöhnlichen Belastungen dar.

Im Rahmen der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie gilt es auch weiterhin Änderungen zu beachten. So gilt bis zum 31.12.2020
der verringerte Umsatzsteuersatz von 16 Prozent und daher sinkt in dieser
Zeit die Grenze für die Abschreibung sog. geringwertiger Wirtschaftsgüter.
Zudem wurde höchstrichterlich entschieden, dass die Corona-Soforthilfe
nicht gepfändet werden darf.

Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Ausgabe der Monatsinformationen
oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an.
Wir beraten Sie gerne.

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