Die Wegzugsbesteuerung soll durch das ATAD-Umsetzungsgesetz deutlich verschärft werden
Worum geht es genau bei der Wegzugsbesteuerung?
Wenn natürliche Personen die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind an in- oder ausländischen Kapitalgesellschaften beteiligt sind und sich nunmehr entschließen in das Ausland zu ziehen und den Lebensmittelpunkt dorthin zu verlagern, droht die sog. Wegzugsbesteuerung.
Warum ist das so?
Mit vielen Ländern hat Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen. Die DBA sollen das Problem der Doppelbesteuerung verhindern und regeln grundsätzlich welcher Staat bestimmte Einkünfte besteuern darf. Die stillen Reserven aus der Besteuerung von Kapitalanteilen im Privatvermögen darf nach vielen DBA der sog. Ansässigkeitsstaat besteuern – hier liegt das Problem.
Wenn Sie beispielsweise eine deutsche GmbH mit 25.000 € Stammkapital gründen und viele Jahre die Geschäfte dieser GmbH erfolgreich vorantreiben, so wird die GmbH nach einigen Jahren (u.a. durch den Firmenwert etc.) deutlich mehr Wert sein als die ursprünglich eingezahlten 25.000 € Stammkapital. Verlegen Sie jetzt Ihren Lebensmittelpunkt in einen anderen Staat, so würde Deutschland sein Besteuerungsrecht betr. die stillen Reserven in den GmbH-Geschäftsanteilen verlieren – da grundsätzlich der neue Ansässigkeitsstaat (Zuzugsstaat) diese stillen Reserven besteuern darf.
Um nunmehr zu verhindern, dass Deutschland das Besteuerungsrecht an den stillen Reserven durch Wegzug vollständig verliert, hat der Gesetzgeber die sog. Wegzugsbesteuerung gesetzlich vorgeschrieben.
Hierbei unterstellt das Gesetz, dass im Moment des Wegzugs die Anteile an Kapitalgesellschaften als veräußert gelten (fiktive Veräußerung). Für diesen Zweck müssen die Anteile auf den Stichtag des Wegzugs bewertet werden und es muss ein fiktiver Veräußerungsgewinn ermittelt werden.
Der so ermittelte fiktive Veräußerungsgewinn muss dann zunächst versteuert werden. Da jedoch kein echter Verkauf stattgefunden hat und somit auch kein Geld geflossen ist, räumt der Gesetzgeber den Steuerpflichtigen jedoch die Möglichkeit ein, die durch die fiktive Veräußerung entstandene Steuer zunächst zinslos zu stunden. Diese Möglichkeit gilt jedoch grundsätzlich nur, wenn Sie innerhalb Europas umziehen. Durch diese Regelung sollte bislang auch sichergestellt werden, dass die sog. Wegzugsbesteuerung nicht gemeinschaftswidrig ist und insbesondere nicht gegen die Europäischen Grundfreiheiten verstößt.
Was soll sich nun ändern?
Mit dem Referentenentwurf zum ATAD-Umsetzungsgesetz plant die Finanzverwaltung derzeit die zinslose Stundung für Wegzugsfälle innerhalb der Europäischen Union ersatzlos zu streichen. Stattdessen soll immer eine Zahlung der Wegzugsbesteuerung in sieben gleichbleibenden Jahresraten (auf Antrag) möglich sein – jedoch gegen Sicherheitsleistung.
Aus unserer Sicht ist es äußerst fraglich, ob die geplanten Änderungen durch das ATAD-Umsetzungsgesetz mit den Europäischen Grundfreiheiten sowie mit der aktuellen EuGH-Rechtsprechung (Wächtler) im Einklang stehen.
Fazit:
Aufgrund der nicht absehbaren Entwicklung des aktuellen Gesetzgebungsverfahrens, ist betroffenen Steuerpflichtigen derzeit anzuraten, sorgsam (aber zügig) abzuwiegen, ob bzw. wann ein geplanter Wegzug aus steuerlicher Sicht Sinn ergibt. Gem. dem am 24. März 2020 veröffentlichten zweiten Referentenentwurf sollen die neuen Regelungen für Wegzugsfälle nach dem 01.01.2021 Anwendung finden.
Ihr Team der Sozietät Libeaux
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