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Monatsinformation April 2023

Wie Sie sicherlich bereits in den Medien vernommen haben, gilt seit dem 01.01.2023 gilt ein sog. Nullsteuersatz für die Lieferung und Installation kleiner Photovoltaikanlagen und Batteriespeicher. Zuvor konnten Sie sich als Betreiber einer kleinen Photovoltaikanlage die Umsatzsteuer von 19 % aus dem Kaufpreis nur dann als Vorsteuer erstatten lassen, wenn Sie auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet haben. Dann waren Sie aber mindestens fünf Jahre lang an die Regelbesteuerung gebunden und mussten entsprechend Umsatzsteuererklärungen abgeben. Nullsteuersatz bedeutet nun, dass Ihnen der Lieferant bzw. Installateur der Anlage keine Umsatzsteuer in Rechnung stellt, so dass es für Sie auch keines Vorsteuerabzugs und keiner Option zur Regelbesteuerung mehr bedarf.

Die Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb kleiner Photovoltaikanlagen wurden durch das Jahressteuergesetz 2022 sogar rückwirkend zum 01.01.2022 einkommensteuerfrei gestellt – und zwar unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms. Die Steuerfreiheit in der Einkommensteuer führt zudem dazu, dass Sie auch von der Gewerbesteuer befreit sind.

Haben Sie noch weitere Fragen zu diesem Thema? Gerne stehen wir Ihnen für Rückfragen zur Verfügung.

Ihr Team der

Sozietät Libeaux + Hensel

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Ausgezeichnet als bester Steuerberater in Aachen