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Mandanten-Information „Transparenzregister“

Mandanten-Information „Transparenzregister“

Sehr geehrte Damen und Herren,

dass Mitte 2021 die „Mitteilungsfiktion“ entfallen und das „Transparenzregister“ damit zum Vollregister geworden ist, haben Sie bestimmt schon gelesen oder gehört. Dass dies dazu dienen soll, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern, ist Ihnen vermutlich ebenfalls bekannt. Aber wissen Sie auch, was das für Sie und Ihr Unternehmen bedeutet? 

Insbesondere wenn Ihr Unternehmen die Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) hat, dürfte das Thema Transparenzregister für Sie neu sein. Aber nicht nur dann müssen Sie im Jahr 2022 handeln: Als Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft müssen Sie sich erstmalig ins Transparenzregister eintragen und als Vereinsvorstand müssen Sie Ihre Angaben im Vereinsregister auf Aktualität und Vollständigkeit prüfen, weil diese später automatisch ins Transparenzregister übernommen werden. 

Was Sie über Ihre neuen Pflichten wissen sollten und was Sie bis wann erledigt haben müssen, erfahren Sie in der ausführlichen Mandanten-Information die wir über den untenstehende Download zur Verfügung stellen. 

Mit freundlichen Grüßen,

Ihr Team der Sozietät Libeaux

Vollständige Information zum Transparenzregister (PDF Download)

Monatsinformation Mai 2022

Monatsinformation Mai 2022

Sehr geehrte Damen und Herren,
das Bundesfinanzministerium hat am 17.03.2022 ein Schreiben zur Anerkennung gesamtgesellschaftlichen Engagements im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine erlassen. Die angeführten Billigkeitsregelungen werden in dem Schreiben erläutert. Die Regelungen gelten für Maßnahmen, die vom 24.02.2022 bis zum 31.12.2022 durchgeführt werden.


Bitcoins und ähnliche Kryptowährungen locken mit hohen Gewinnen bei deren Verkauf. Das Finanzgericht Köln bestätigt, dass Gewinne, die aus der Veräußerung von Kryptowährungen erzielt werden, nach den ertragsteuerlichen Grundsätzen für private Veräußerungsgeschäfte zu behandeln sind.


Durch Sturm oder Unwetter entstehen immer wieder Schäden, die allerdings unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können.


Das Thema „Liebhaberei“ ist ein Dauerbrenner und beschäftigt „alle Beteiligten“ in Wirtschaft und Behörden. Neuigkeiten durch die Finanzgerichtsbarkeit sind beachtlich. Kürzlich hatte das Finanzgericht Münster zu entscheiden, ob beim Betrieb einer Reithalle von „Liebhaberei“ auszugehen ist.


Für die Kündigung von Arbeitsverhältnissen werden zunehmend auch moderne Kommunikationsmöglichkeiten genutzt. Das Landesarbeitsgericht München hatte einen Fall zu entscheiden, in dem die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses in Form eines Fotos via WhatsApp übermittelt wurde.


Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Ausgabe der Monatsinformation oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne.

Ihr Team der Sozietät Libeaux

PDF-Download (vollständige Monatsinformation)