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Rückmeldeverfahren NRW-Soforthilfe verlängert

Rückmeldeverfahren NRW-Soforthilfe verlängert


In einer Pressemitteilung vom 13. November 2020 hat der Wirtschaftsminister, Prof. Dr. Andreas Pinkwart, mitgeteilt, dass die Rückmeldefrist betr. die NRW-Soforthilfe von ursprünglich Ende November nunmehr auf Frühjahr 2021 verlängert wird.

Die Abrechnung soll demnach im Frühjahr 2021 erfolgen, die mögliche Rückzahlung voraussichtlich im Herbst 2021 (ursprünglich Ende März 2021).

Weiterhin haben jedoch die NRW-Soforthilfeempfänger die Möglichkeit, die Abrechnung und die Rückzahlung bereits dieses Jahr (=2020) vorzunehmen, damit sich die Rückzahlung bereits dieses Jahr steuerlich auswirken kann. Hierbei ist anzumerken, dass die NRW-Soforthilfe eine steuerpflichtige Betriebseinnahme darstellt. Sollte die zu Unrecht gewährte NRW-Soforthilfe noch dieses Jahr zurückgezahlt werden, würde die Rückzahlung eine Betriebsausgabe darstellen, sodass per Saldo nur noch der verbleibende Anteil der NRW-Soforthilfe versteuert werden muss.

Ende November sollen alle Soforthilfeempfänger eine Mail erhalten, die die Möglichkeit eröffnet, noch im laufenden Jahr abzurechnen und ggf. zu viel erhaltenen Mittel zurückzuzahlen. Wer sich für diese Option entscheidet, erhält mit einem Klick Zugriff auf dies sog. Berechnungshilfe sowie das Rückmeldeformular.

Alle anderen brauchen lt. Pressemitteilung zunächst einmal nichts weiter zu unternehmen.

Ihr Team der Sozietät Libeaux

Haftungsausschluss: 

Dieser Newsletter erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit der aktuellen Informationen. Eine Haftung für veröffentlichte und dargestellte Inhalte kann daher nicht übernommen werden. 

Außerordentliche Wirtschaftshilfe „Novemberhilfe“

Außerordentliche Wirtschaftshilfe „Novemberhilfe“ 2020


Die außerordentliche Wirtschaftshilfe (auch genannt: Novemberhilfe) für den Monat November 2020 bietet eine weitere wichtige Unterstützung für Unternehmen, Betriebe, Selbständige, und Vereinen und Einrichtungen, die von den aktuellen Corona-Einschränkungen besonders betroffen sind.

Die genauen Details und Bedingungen der Novemberhilfe sind jetzt bekanntgegeben worden:

Antragsberechtigung:

Antragsberechtigt sind direkt von den temporären Einschränkungen betroffene Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen und indirekt betroffene Unternehmen nach folgender Maßgabe:

  • Direkt betroffene Unternehmen: Alle Unternehmen, die auf der Grundlage des Beschlusses des Bundes und der Länder vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnungen den Geschäftsbetrieb einstellen mussten.
  • Indirekt betroffenen Unternehmen: Alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.

Förderhöhe:

Mit der Novemberhilfe werden Zuschüsse pro Woche der Schließungen in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 gewährt bis zu einer Obergrenze von 1 Mio. Euro, soweit der bestehende beihilferechtliche Spielraum des Unternehmens das zulässt (Kleinbeihilfenregelung der EU).

Soloselbstständige können als Vergleichsumsatz alternativ zum wöchentlichen Umsatz im November 2019 den durchschnittlichen Wochenumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen. Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der durchschnittliche Wochenumsatz im Oktober 2020 oder der durchschnittliche Wochenumsatz seit Gründung gewählt werden.

Anrechnung weiterer Leistungen:

Andere staatliche Leistungen, die für den Förderzeitraum November 2020 gezahlt werden, werden angerechnet. Das gilt vor allem für Leistungen wie Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld.

Anrechnung von erzielten Umsätzen im Monat November 2020:

Wenn im November trotz der grundsätzlichen Schließung Umsätze erzielt werden , so werden diese Umsätze bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsvorjahresumsatzes nicht angerechnet. Um eine Überförderung von mehr als 100 Prozent des Vergleichs-Umsatzes zu vermeiden, erfolgt bei darüber hinausgehenden Umsätzen eine entsprechende Anrechnung.

Für Restaurants gilt eine Sonderregelung, wenn sie Speisen im Außerhausverkauf anbieten. Hier wird die Umsatzerstattung auf 75 Prozent der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 auf diejenigen Umsätze begrenzt, die dem vollen Mehrwertsteuersatz unterliegen, also die im Restaurant verzehrten Speisen. Damit werden die Umsätze des Außerhausverkaufs – für die der reduzierte Mehrwertsteuersatz gilt – herausgerechnet. Im Gegenzug werden diese Umsätze des Außerhausverkaufs während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen, um eine Ausweitung dieses Geschäfts zu begünstigen. Beispiel: Eine Pizzeria hatte im November 2019 8.000 Euro Umsatz durch Verzehr im Restaurant und 2.000 Euro durch Außerhausverkauf. Sie erhält daher 6.000 Euro Novemberhilfe (75 Prozent von 8.000 Euro), d. h. zunächst etwas weniger als andere Branchen (75 Prozent des Vergleichsumsatzes). Dafür kann die Pizzeria im November 2020 deutlich mehr als die allgemein zulässigen 2.500 Euro (25 Prozent von 10.000 Euro) an Umsatz mit Lieferdiensten erzielen, ohne dass eine Kürzung der Förderung erfolgt.

Antragstellung:

Die Anträge können in den nächsten Wochen über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). Die elektronische Antragstellung muss hierbei durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erfolgen. Die Auszahlung soll über die Überbrückungshilfe-Plattform durch die Länder erfolgen.

Für Soloselbständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, entfällt die Pflicht zur Antragstellung über einen prüfenden Dritten. Sie werden unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt sein.

FAQ zu den außerordentlichen Wirtschaftshilfen unter:

www.bundesfinanzministerium.de/novemberhilfe

Ihr Team der Sozietät Libeaux

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Monatsinformation November 2020

Monatsinformation November 2020


Sehr geehrte Damen und Herren,


mit dem Jahressteuergesetz 2020 sollen neue Anreize für das Ehrenamt ge-setzt und Vereinfachungen erreicht werden. Durch eine Erhöhung des Freibetrags für Übungsleiter auf 3.000 Euro und eine Anhebung der Ehrenamtspauschale auf 840 Euro soll der Einsatz ehrenamtlich Tätiger gewürdigt werden.

Zudem soll ab 2021 die Pendlerpauschale ab dem 21. Entfernungskilometer von 30 auf 35 Cent steigen, von 2024 an noch weiter auf 38 Cent pro Kilome-ter. Geringverdiener sollen eine sog. Mobilitätsprämie bekommen.

Der Bundesrat hat die Verlängerung der zehnjährigen Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge gebilligt. Reine Elektrofahrzeuge, die in der Zeit vom 18. Mai 2011 bis 31. Dezember 2025 erstmals zugelassen wurden bzw. werden, sind damit weiterhin von der Kfz-Steuer befreit.

Lesen Sie außerdem über steuerliche Auswirkung beim Arbeiten im Ausland, warum Vermieter haushaltsnahe Dienstleistungen nur mit Nachweis geltend machen können und über die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerb-steuer beim Grundstückserwerb.

Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Ausgabe der Monatsinformationen oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an.
Wir beraten Sie gerne.

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