Rückmeldeverfahren NRW-Soforthilfe verlängert
In einer Pressemitteilung vom 13. November 2020 hat der Wirtschaftsminister, Prof. Dr. Andreas Pinkwart, mitgeteilt, dass die Rückmeldefrist betr. die NRW-Soforthilfe von ursprünglich Ende November nunmehr auf Frühjahr 2021 verlängert wird.
Die Abrechnung soll demnach im Frühjahr 2021 erfolgen, die mögliche Rückzahlung voraussichtlich im Herbst 2021 (ursprünglich Ende März 2021).
Weiterhin haben jedoch die NRW-Soforthilfeempfänger die Möglichkeit, die Abrechnung und die Rückzahlung bereits dieses Jahr (=2020) vorzunehmen, damit sich die Rückzahlung bereits dieses Jahr steuerlich auswirken kann. Hierbei ist anzumerken, dass die NRW-Soforthilfe eine steuerpflichtige Betriebseinnahme darstellt. Sollte die zu Unrecht gewährte NRW-Soforthilfe noch dieses Jahr zurückgezahlt werden, würde die Rückzahlung eine Betriebsausgabe darstellen, sodass per Saldo nur noch der verbleibende Anteil der NRW-Soforthilfe versteuert werden muss.
Ende November sollen alle Soforthilfeempfänger eine Mail erhalten, die die Möglichkeit eröffnet, noch im laufenden Jahr abzurechnen und ggf. zu viel erhaltenen Mittel zurückzuzahlen. Wer sich für diese Option entscheidet, erhält mit einem Klick Zugriff auf dies sog. Berechnungshilfe sowie das Rückmeldeformular.
Alle anderen brauchen lt. Pressemitteilung zunächst einmal nichts weiter zu unternehmen.
Ihr Team der Sozietät Libeaux
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