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Information zur Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe

Information zur Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe


Sehr geehrte Damen und Herren,

nachdem wir über die seit Sommer bestehenden Überbrückungshilfen I und II in unseren vorigen Newslettern berichtet haben, möchten wir nun daran anknüpfen und Ihnen über die ab voraussichtlich Mitte Februar beantragbare Überbrückungshilfe III berichten.

Überbrückungshilfe III:

Das grundsätzliche Ziel der Überbrückungshilfe III soll lt. Bundesregierung die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz von Unternehmen mit bis zu 750 Mio. Euro jährlichem Umsatz in Deutschland im Jahr 2020, die unmittelbar und mittelbar coronabedingte erhebliche Umsatzausfälle erleiden, sein.

Wann und wie geht es los mit der Überbrückungshilfe III?

Die Beantragung der Überbrückungshilfe III ist für die Monate Januar bis Juni 2021, und für einige Unternehmen ab November 2020, vorgesehen.

Es sind zwei Varianten des Antragsverfahrens zu unterscheiden:

  1. über Steuerberater:

(d.h. für Anträge ab 7.500 Euro Fördersumme)

Uns ist eine Beantragung über das elektronische Antragsportal für Steuerberater lt. Bundesregierung voraussichtlich frühestens ab Mitte Februar 2021 möglich.

  • Eigenantrag durch Soloselbständige selber:

Soloselbständige (=Antragssteller) mit einer Fördersumme von bis zu 7.500 Euro können den Antrag, ohne einen prüfenden Dritten, selbst stellen. Hierzu ist ein ELSTER-Zertifikat für die Authentifizierung im Direktantrag zwingend erforderlich.

Sollte der Antragsteller noch kein ELSTER-Zertifikat besitzen, kann das Zertifikat über das ELSTER-Portal www.elsteronline.de beantragt werden.

Auch hier ist die Möglichkeit der Beantragung ab voraussichtlich Mitte Februar 2021 seitens der Bundesregierung geplant.

Nach der Antragstellung durch den Soloselbständigen wird der Antrag durch das elektronische Portal sofort geprüft. Gegebenenfalls werden Nachweise vom Antragsteller durch die Bewilligungsstellen angefordert oder eine Tiefenprüfung veranlasst.

Es erfolgt eine Auszahlung von maximal 7.500 Euro. Das Nachweisverfahren ist in Abhängigkeit von den Erfahrungen mit der Wirtschaftshilfe („Novemberhilfe“) noch seitens der Bundesregierung in Klärung.

Für welchen Zeitraum kann die Überbrückungshilfe III beantragt werden?

Grundsätzlich umfasst die Überbrückungshilfe III die Fördermonate vom 1. November 2020 bis 30. Juni 2021. Unternehmen die November-/Dezemberhilfe erhalten sind für diese beiden Monate nicht antragsberechtigt. Leistungen nach der Überbrückungshilfe II für die Monate November und Dezember 2020 werden auf die Überbrückungshilfe III angerechnet.

Welche Antragsberechtigung gibt es bei der Überbrückungshilfe III?

Grundsätzlich sind sowohl Unternehmer als auch Soloselbständige antragsberechtigt.

Als Unternehmen gilt jede rechtlich selbständige Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform, die wirtschaftlich am Markt tätig ist und zum Stichtag 29. Februar 2020 zumindest einen Beschäftigten hatte. Sollte das Unternehmen keine Angestellten zum Stichtag beschäftigen, so ist es für die Frage der grundsätzlichen Antragsberechtigung als Soloselbständiger einzustufen und kann nur unter den weiteren Voraussetzungen, nämlich dem Vorliegen einer Haupterwerbstätigkeit, antragsberechtigt zur Überbrückungshilfe III sein.

Soloselbständige sind nur dann antragsberechtigt, wenn die Tätigkeit im sog. Haupterwerb ausgeübt wird.

Eine Haupterwerbstätigkeit liegt immer dann vor, wenn im Jahr 2019 die Einkünfte aus der Tätigkeit mindestens 51% der Summe der Einkünfte entsprechen. Alternativ kann hierfür gem. den FAQ (Stand 26.01.2021) in Punkt 1.1. Fußziffer 1 auch der Februar 2020 herangezogen werden.

Ein weiteres Kriterium für die Antragsberechtigung ist, dass ein Umsatzausfall in einem Monat von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum entsprechenden Referenzmonat 2019 gegeben sein muss. Das heißt, dass alle Unternehmen mit mehr als 30 Prozent Umsatzeinbruch die gestaffelte Fixkostenerstattung erhalten können. Das heißt zudem: Es gibt keine Differenzierung mehr bei der Förderung nach unterschiedlichen Umsatzeinbrüchen und Zeiträumen, Schließungsmonaten und direkter oder indirekter Betroffenheit.

Auch größere Unternehmen sind nun berechtigt. Es erfolgte eine Aufstockung der Jahresumsatzgrenze von 500 Millionen auf 750 Millionen (dazu bedarf es jedoch noch einer Genehmigung seitens der EU).

Unternehmen, die in einem Monat einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben, können eine Förderung im Rahmen der förderfähigen Maßnahmen der Überbrückungshilfe III für den betreffenden Monat beantragen.

Unternehmen die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. April 2020 gegründet wurden, können als Vergleichsumsatz wahlweise den durchschnittlichen monatlichen Umsatz des Jahres 2019 heranziehen, den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder den durchschnittlichen Monatsumsatz in den Monaten Juni bis September 2020 in Ansatz bringen.

Alternativ können diese Unternehmen bei der Ermittlung des notwendigen Referenzumsatzes auch auf den monatlichen Durchschnittswert des geschätzten Jahresumsatzes, der bei der erstmaligen steuerlichen Erfassung beim zuständigen Finanzamt im „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ angegeben wurde, abstellen. Für solche jungen Unternehmen ist die Gesamtsumme der Förderung in den Grenzen der einschlägigen Kleinbeihilfenregelung auf max. 800.000 Euro begrenzt.

Was für förderfähige Kosten gibt es bei der Überbrückungshilfe III?

Es soll eine Erstattung fortlaufender fixer Betriebskosten gemäß folgender Positivliste erfolgen:

  1. Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen. Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind förderfähig, wenn sie für das Jahr 2019 steuerlich abgesetzt wurden. Sonstige Kosten für Privaträume sind nicht förderfähig
  • Weitere Mietkosten, insbesondere für Fahrzeuge und Maschinen
  • Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen
  • Handelsrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Höhe von 50 Prozent des Abschreibungsbetrages, wobei für das Gesamtjahr ermittelte Abschreibungsbeträge zeitanteilig auf den jeweiligen Förderzeitraum anzupassen sind
  • Finanzierungskostenanteil von Leasingraten
  • Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV
  • Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen
  •  Grundsteuern
  • Betriebliche Lizenzgebühren
  • Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben
  • Kosten für den Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen
  • Kosten für Auszubildende
  • Personalaufwendungen im Förderzeitraum, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20 Prozent der Fixkosten nach den Ziffern 1 bis 11 gefördert. Lebenshaltungskosten oder ein Unternehmerlohn sind nicht förderfähig
  • a) Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen von bis zu 20.000 Euro pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten. Erstattet werden Kosten, die im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 angefallen sind
  • b) Außerdem können unter denselben Voraussetzungen auch Investitionen in Digitalisierung (z.B. Aufbau oder Erweiterung eines Online-Shops, Eintrittskosten bei großen Plattformen) einmalig (strittig) bis zu 20.000 Euro als erstattungsfähig anerkannt werden
  • c) Für beide Bereiche werden nunmehr auch Kosten berücksichtigt, die außerhalb des Förderzeitraums entstanden sind. Konkret werden entsprechend angemessene Kosten erstattet, die im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 angefallen sind
  1. Marketing- und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahre 2019. Bei Unternehmen, die zwischen dem 1.Januar 2019 und dem 30. April 2020 gegründet wurden, Marketing und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben für zwölf Monate in einem beliebigen Zeitraum seit Gründung

Derzeit ist davon auszugehen, dass Verbindlichkeiten nur dann förderfähig sind, wenn deren vertragliche Fälligkeit im Förderzeitraum liegt. Weiterhin sind – nach der bisherigen Logik –  der Ansatz von Fixkosten nur zulässig, wenn diese vor dem
01. Januar 2021 begründet wurden. Bei Kosten der notwendigen Instandhaltung, Wartung und Einlagerung von Vermögensgegenständen gilt die Frist erfüllt, wenn sich der Vermögensgegenstand zum 01. Januar 2021 im Vermögen des Antragsstellers befand. Es bleibt abzuwarten, wie in diesem Zusammenhang mit Aufwendungen umgegangen wird, die im November und Dezember des Jahres 2020 fällig waren. Hier ist derzeit fraglich, ob hier die allg. Voraussetzungen der Überbrückungshilfe II zu beachten sind, dass diese Fixkosten also bereits vor dem 01. September 2020 begründet sein mussten.

Wie viel wird erstattet?

Die monatliche Förderhöchstgrenze wird noch einmal deutlich erhöht. Unternehmen können bis zu 1,5 Millionen Euro Überbrückungshilfe pro Monat erhalten (statt der bisher vorgesehenen 200.000 bzw. 500.000 Euro). Allerdings gelten hier die Obergrenzen des europäischen Beihilferechts. Das bedeutet: Der beihilferechtliche Rahmen, auf den die Überbrückungshilfe III gestützt ist, lässt nach den derzeit geltenden Obergrenzen einen Zuschuss von insgesamt max. 4 Millionen Euro für ein Unternehmen zu, soweit dieses Unternehmen seine beihilferechtlichen Obergrenzen noch nicht verbraucht hat.

Die Bundesregierung setzt sich weiterhin bei der Europäischen Kommission für die Anhebung der beihilferechtlichen Obergrenzen im befristeten Beihilferahmen (Temporary Framework) ein.

Die konkrete Höhe der Zuschüsse orientiert sich wie auch bislang am Rückgang des Umsatzes im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019 und ist gestaffelt:

  • bei einem Umsatzrückgang von 30 bis 50 Prozent werden bis zu 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet,
  • bei einem Umsatzrückgang von 50 Prozent bis 70 Prozent werden bis zu 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet und
  • bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 Prozent werden bis zu 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten gezahlt.

Ist EU-Beihilferecht zu beachten oder sind Verluste nachzuweisen?

Das hängt von der Höhe der beantragten Förderung und dem relevanten Beihilferegime ab. Die Antragsteller können wählen, nach welcher beihilferechtlichen Regelung sie die Überbrückungshilfe III beantragen. Wenn dies auf Basis der Bundesregelung Fixkostenhilfe geschieht (max. 4 Millionen Euro pro Unternehmen) ist zu beachten, dass aufgrund des europäischen Beihilferechts entsprechende ungedeckte Fixkosten bzw. Verluste nachgewiesen werden müssen. Eine Förderung ist je nach Unternehmensgröße bis zu 70 bzw. 90 Prozent der ungedeckten Fixkosten möglich.


Bei Zuschüssen von insgesamt bis zu 1 Mio. Euro kann die Bundesregelung Kleinbeihilfen-Regelung sowie die De minimis Verordnung genutzt werden ohne den Nachweis von Verlusten. Das ist ein wichtiger Unterschied zur Überbrückungshilfe II, die allein auf der Fixkostenregelung basiert und bei der stets ein Verlustnachweis erfolgen muss. (Anmerkung: bei Branchenlösungen könnten sich aus unserer Sicht Verlusterfordernisse – wie bei den Händlern –  im Einzelfall schon ergeben.)

Zu beachten ist, dass bisherige Beihilfen aus anderen Förderprogrammen, die auf Basis der genannten beihilferechtlichen Grundlagen gewährt wurden, auf die jeweils einschlägige Obergrenze angerechnet werden.

Wie hoch ist die maximale Förderung für die Überbrückungshilfe III?

Der maximale Zuschuss beträgt 1,5 Millionen Euro pro Monat, sofern die Obergrenzen des europäischen Beihilferechts dies zulassen. Die Obergrenze nach EU-Recht liegt derzeit bei maximal vier Millionen Euro Zuschüsse insgesamt aus allen staatlichen Förderprogrammen (z.B. KfW-Schnellkredit, Soforthilfe, Überbrückungshilfe und November-/Dezemberhilfe).

Die Bundesregierung setzt sich mit Nachdruck dafür ein, dass die Europäische Kommission den Rahmen deutlich erweitert um die verbesserten Bedingungen der Überbrückungshilfe III auch für größere Antragsfälle vollständig umsetzen zu können. (Die EU hat am 21.01.2021 bestimmten Hilfen über 4 Mio. € zugestimmt).

Wie hoch sind die Abschlagszahlungen für die Überbrückungshilfe?

Antragsberechtigte der Überbrückungshilfe III, die ihren Antrag über eine/n Prüfende/n Dritte/n stellen, erhalten bei ihrem Erstantrag als Vorauszahlung auf die endgültige Förderung durch die Bewilligungsstelle eine Abschlagszahlung in Höhe von 50 % der beantragten Förderung, jedoch höchstens 100.000 Euro für einen Monat. Für die Gesamthöhe der Abschlagszahlungen sind die einschlägigen Bestimmungen des Haushalts- und Kassenrechts zu beachten.

Welche besonderen Branchenlösungen gibt es?

Für folgende Branchen gibt es Sonderregelungen, falls Sie zu diesen Personenkreisen gehören sprechen Sie uns bitte an:

  • Einzelhändler
  • Reisebranche
  • Kultur- und Veranstaltungswirtschaft (Sonderfonds)
  • Pyrotechnik-Industrie

Was ist die Neustarthilfe für Soloselbständige?

Es handelt sich hierbei um eine einmalige Betriebskostenpauschale von bis zu 7.500 Euro.

Soloselbständigen wird im Rahmen der Überbrückungshilfe III (Laufzeit 1.Januar 2021 bis 30. Juni 2021) eine einmalige Betriebskostenpauschale von bis zu 7.500 Euro gezahlt, wenn sie ansonsten keine Fixkosten in der Überbrückungshilfe III geltend machen.

Die einmalige Betriebskostenpauschale steht – wie die Überbrückungshilfen insgesamt – Soloselbständigen zu, die ihr Einkommen im Referenzzeitraum (im Normalfall das Jahr 2019) zu mindestens 51 Prozent aus ihrer selbständigen Tätigkeit erzielt haben.  Zur Berechnung der Höhe der Betriebskostenpauschale werden Einkünfte aus unständiger Beschäftigung den Umsätzen aus Soloselbständigkeit gleichgestellt. Die Betriebskostenpauschale wird, sowie die anderen Zuwendungen aus der Überbrückungshilfe, als steuerbarer Zuschuss gewährt.

Die volle Betriebskostenpauschale wird gewährt, wenn der Umsatz der oder des Soloselbständigen während der sechsmonatigen Laufzeit Januar 2021 bis  Juni

2021 im Vergleich zu einem sechsmonatigen Referenzumsatz 2019 um 60 Prozent oder mehr zurückgegangen ist.

Um den Referenzumsatz 2019 zu bestimmen, wird der durchschnittliche monatliche Umsatz des Jahres 2019 zugrunde gelegt (Referenzmonatsumsatz). Der Referenzumsatz ist das Sechsfache dieses Referenzmonatsumsatzes.

Zu näheren Veranschaulichung ein Beispiel:

Eine Soloselbständige hat im Jahr 2019 insgesamt 30.000 Euro Jahresumsatz erwirtschaftet. Der Referenzmonatsumsatz beträgt 2.500 Euro (30.000 durch 12). Er wird mit sechs multipliziert, um den Referenzumsatz zu berechnen. Dieser beträgt somit 15.000 Euro). Antragstellende, die ihre selbständige Tätigkeit zwischen dem 1. Januar 2019 und 30. April 2020 begonnen haben, können als Referenzmonatsumsatz entweder den durchschnittlichen monatlichen Umsatz über alle vollen Monate der Geschäftstätigkeit im Jahr 2019 heranziehen, den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder den durchschnittlichen Monatsumsatz des 3. Quartals 2020 (1. Juli bis 30. September 2020).

Die Betriebskostenpauschale beträgt einmalig 50 Prozent des sechsmonatigen Referenzumsatzes, maximal aber 7.500 Euro.

Die Betriebskostenpauschale wird zu Beginn der Laufzeit als Vorschuss ausgezahlt, auch wenn die konkreten Umsatzeinbußen während der Laufzeit Januar 2021 bis Juni 2021 noch nicht feststehen.

Sollte der Umsatz während der sechsmonatigen Laufzeit bei über 40 Prozent des sechsmonatigen Referenzumsatzes liegen, sind die Vorschusszahlungen anteilig so zurückzuzahlen, so dass in Summe der erzielte Umsatz und die
Förderung 90 Prozent des Referenzumsatzes nicht überschreiten
.

So können beispielsweise bei einem tatsächlichen Umsatz von 60 Prozent des Referenzumsatzes im Betrachtungszeitraum 30 Prozent des Referenzumsatzes als Förderung behalten werden, die Differenz zur ausgezahlten Förderung (20 Prozent) ist zurückzuzahlen. Liegt der erzielte Umsatz bei 90 Prozent oder mehr, so ist die Neustarthilfe vollständig zurückzuzahlen. Wenn die so errechnete Rückzahlung unterhalb einer Schwelle von 250 Euro liegt, ist keine Rückzahlung erforderlich.

Die Begünstigten werden bei der Beantragung zu einer Endabrechnung durch Selbstprüfung nach Ablauf des Förderzeitraums verpflichtet. Im Rahmen dieser Selbstprüfung sind Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung – sofern vorhanden – zu den Umsätzen aus selbständiger Tätigkeit zu addieren. Der Bewilligungsstelle sind anfallende Rückzahlungen bis zum 31. Dezember 2021 unaufgefordert mitzuteilen und zu überweisen. Zur Bekämpfung von Subventionsbetrug finden stichprobenhaft Nachprüfungen statt.

Die genauen Details von Erklärungs- und Selbstprüfungspflichten werden in der Verwaltungsvereinbarung und den Vollzugshinweisen der Überbrückungshilfe III verankert.

Dieser Zuschuss zu den Betriebskosten ist aufgrund seines betrieblichen Charakters nicht auf Leistungen der Grundsicherung anzurechnen. Auch bei der Ermittlung des Einkommens zur Bestimmung des Kinderzuschlags findet er keine Berücksichtigung.

Weitere Details der Neustarthilfe, zum Beispiel zur weiteren Anrechenbarkeit von Einkommen und Umsätzen, werden in den Vollzugshinweisen bzw. FAQs der Bundesregierung erläutert, welche jedoch mit heutigen Datum noch nicht veröffentlicht wurden.

Wir hoffen, Ihnen hiermit eine erste Orientierung geben zu können und weisen jedoch darauf hin, dass derzeit noch keinerlei Vollzugshinweise und FAQs seitens der Bundesregierung veröffentlicht wurden.

Wie die Vergangenheit bereits gezeigt hat, handelt es sich bei den Richtlinien und Bestimmungen seitens der Bundesregierung um einen sehr dynamischen Prozess, so dass die von uns geschilderten Rahmenbedingungen nur eine derzeitige Momentaufnahme darstellen können.

Für Rückfragen stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Ihr Team der

Sozietät Libeaux

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Sofortabschreibung für digitale Wirtschaftsgüter

Sofortabschreibung für digitale Wirtschaftsgüter


Am 19. Januar 2021 hat der Bund-Länder-Gipfel nahezu unbemerkt auch eine Sofortabschreibung von sog. digitalen Wirtschaftsgütern beschlossen.

Unter die Begrifflichkeit der digitalen Wirtschaftsgüter sollen Hardwarekomponenten, wie beispielsweise Drucker, Bildschirme und Scanner, aber auch Software fallen.

Für diese Wirtschaftsgüter sollen –  rückwirkend zum 01. Januar 2021 – die Anschaffungskosten vollständig im Jahr der Anschaffung steuerlich geltend gemacht werden können.

Bisweilen handelt es bei den geplanten Maßnahmen lediglich um einen Beschluss, eine Verordnung oder ein Gesetz dazu steht noch aus. Die Umsetzung ist jedoch sehr wahrscheinlich.

Die Einzelheiten sollen kurzfristig durch ein BMF-Schreiben bekannt gegeben werden.

Ihr Team der Sozietät Libeaux

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Monatsinformation Februar 2021

Monatsinformation Februar 2021


Sehr geehrte Damen und Herren,

die Corona-Pandemie und die damit verbundene Schließung von Schulen und Kitas bringt viele berufstätige Eltern in eine schwierige Situation. Der Bundesrat hat deshalb ein Gesetz gebilligt, mit dem der Anspruch auf Kinderkrankengeld 2021 erweitert werden soll.

Kosten für Hausnotrufsysteme können nach Ansicht des Sächsischen Finanzgerichts steuerlich geltend gemacht werden, obwohl die Dienstleistung nicht im Haushalt der Betroffenen erfolgt. Daneben sei in der kalten Jahreszeit auch auf die steuerliche Geltendmachung der Kosten für einen Winterdienst hingewiesen.

Ein weiterer Schwerpunkt dieser Monatsinformation liegt bei der Erbschaft‑
steuer. Das Berliner Testament und dessen Auswirkung auf die Erbschaft-steuer oder dass der Abriss wegen Gebäudemängeln die Erbschaftsteuerbefreiung für das Familienheim entfallen lassen kann, sind wissenswerte Informationen für Erben.

Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Ausgabe der Monatsinformationen oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an.
Wir beraten Sie gerne.

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Ihr Team der Sozietät Libeaux

Verlängerung der Corona-Hilfen

Verlängerung der Corona-Hilfen


Das Bundeswirtschaftsministerium hat heute auf ihrer Internetseite unter https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de die Verlängerung von diversen Corona-Hilfen bekanntgegeben.

Namentlich wird die Antragsfrist für die Corona-November- und Dezemberhilfe bis zum 30. April 2021 verlängert.

Weiterhin wird die Antragsfrist für die sog. Überbrückungshilfe II bis zum 31. März 2021 verlängert.

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Monatsinformation Januar 2021

Monatsinformation Januar 2021


Sehr geehrte Damen und Herren,

fast das gesamte Jahr über haben die Corona-Krise und die damit verbundenen (steuer-)rechtlichen Änderungen die Berichterstattung geprägt. Es verwundert daher nicht, dass zum Jahresende und darüber hinaus die Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise und die häufig dadurch bedingten steuerlichen Änderungen zum Jahreswechsel einen Schwerpunkt dieser
Monatsinformation bilden.

Ein Großteil der Beiträge beschäftigt sich mit wichtigen steuerlichen Regelungen. Diese betreffen u. a. die Umsatzsteuersätze ab 2021, die Abschaffung des Solidaritätszuschlags, die Anhebung der Entfernungspauschale, die Einführung einer Homeoffice-Pauschale, die Erhöhung der Übungsleiter- und der Ehrenamtspauschale sowie das Zweite Familienentlastungsgesetz.

Durch das Fortbestehen der Pandemie wurden verschiedene Fristen der steuerlichen Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Krise verlängert, wie beispielsweise bei den Zuschüssen der Arbeitgeber zum Kurzarbeitergeld und dem sog. Corona-Bonus für Arbeitnehmer.

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Jahressteuergesetz 2020

Jahressteuergesetz 2020


Zum Abschluss eines turbulenten Jahres hat der Bundestag am 16. Dezember 2020 das Jahressteuergesetz 2020 verabschiedet – der Bundesrat hat am 18. Dezember zugestimmt.

Viele kurzfriste Änderungen des Jahressteuergesetzes sind der Corona-Pandemie geschuldet.

Wir möchten nachfolgend einen kurzen Überblick über wichtige Änderungen des Einkommensteuergesetzes geben:

  • Gewährung einer sog. Home-Office-Pauschale von 5 € pro Tag, höchstens 600 € im Jahr (befristet für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021)
  • Verlängerung der Zahlungsfrist für die Steuerbefreiung von Corona-Sonderzahlungen für 2020 – namentlich max. 1.500 € – bis zum 30. Juni 2021
  • Erhöhung der Gewinngrenze für Einnahmen-Überschuss-Rechner beim Investitionsabzugsbetrag gem. § 7g EStG von 100.000 € auf 200.000 €
  • Erhöhung der Freigrenze für Sachbezüge auf 50 € (ab dem 01.01.2022)
  • Erhöhung des Übungsleiterfreibetrags auf 3.000 € und der Ehrenamtspauschale auf 840 €
  • Erhöhung der Grenze für den vereinfachten Zuwendungsnachweis bei Spenden auf 300€

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Monatsinformation Dezember 2020

Monatsinformation Dezember 2020


Sehr geehrte Damen und Herren,

der Bundesfinanzhof hat einige interessante Entscheidungen in der jüngsten Vergangenheit getroffen. So beispielsweise zu Sponsoringaufwendungen als Betriebsausgaben eines Freiberuflers zur Förderung von Personen oder Organisationen in sportlichen, kulturellen oder ähnlichen gesellschaftlichen Bereichen. Oder zu einer möglichen Rückforderung von Kindergeld, wenn Bezieher von Kindergeld nicht über einen Ausbildungsabbruch informieren.

Zudem hat der Finanzausschuss im Bundestag das zweite Familienentlastungsgesetz beschlossen und dabei den steuerlichen Grundfreibetrag für 2021 im Vergleich zum ursprünglichen Regierungsentwurf nochmals angehoben. Außerdem steigt das Kindergeld ab 2021 um 15 Euro im Monat.

Lesen Sie unter anderem auch, dass sich der Bundesrat für die Anerkennung von Aufwendungen für Tätigkeiten im Home-Office einsetzt. Dies geht aus der von der Bundesregierung vorgelegten Stellungnahme der Länder zum Entwurf des Jahressteuergesetzes 2020 hervor.

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Rückmeldeverfahren NRW-Soforthilfe verlängert

Rückmeldeverfahren NRW-Soforthilfe verlängert


In einer Pressemitteilung vom 13. November 2020 hat der Wirtschaftsminister, Prof. Dr. Andreas Pinkwart, mitgeteilt, dass die Rückmeldefrist betr. die NRW-Soforthilfe von ursprünglich Ende November nunmehr auf Frühjahr 2021 verlängert wird.

Die Abrechnung soll demnach im Frühjahr 2021 erfolgen, die mögliche Rückzahlung voraussichtlich im Herbst 2021 (ursprünglich Ende März 2021).

Weiterhin haben jedoch die NRW-Soforthilfeempfänger die Möglichkeit, die Abrechnung und die Rückzahlung bereits dieses Jahr (=2020) vorzunehmen, damit sich die Rückzahlung bereits dieses Jahr steuerlich auswirken kann. Hierbei ist anzumerken, dass die NRW-Soforthilfe eine steuerpflichtige Betriebseinnahme darstellt. Sollte die zu Unrecht gewährte NRW-Soforthilfe noch dieses Jahr zurückgezahlt werden, würde die Rückzahlung eine Betriebsausgabe darstellen, sodass per Saldo nur noch der verbleibende Anteil der NRW-Soforthilfe versteuert werden muss.

Ende November sollen alle Soforthilfeempfänger eine Mail erhalten, die die Möglichkeit eröffnet, noch im laufenden Jahr abzurechnen und ggf. zu viel erhaltenen Mittel zurückzuzahlen. Wer sich für diese Option entscheidet, erhält mit einem Klick Zugriff auf dies sog. Berechnungshilfe sowie das Rückmeldeformular.

Alle anderen brauchen lt. Pressemitteilung zunächst einmal nichts weiter zu unternehmen.

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Außerordentliche Wirtschaftshilfe „Novemberhilfe“

Außerordentliche Wirtschaftshilfe „Novemberhilfe“ 2020


Die außerordentliche Wirtschaftshilfe (auch genannt: Novemberhilfe) für den Monat November 2020 bietet eine weitere wichtige Unterstützung für Unternehmen, Betriebe, Selbständige, und Vereinen und Einrichtungen, die von den aktuellen Corona-Einschränkungen besonders betroffen sind.

Die genauen Details und Bedingungen der Novemberhilfe sind jetzt bekanntgegeben worden:

Antragsberechtigung:

Antragsberechtigt sind direkt von den temporären Einschränkungen betroffene Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen und indirekt betroffene Unternehmen nach folgender Maßgabe:

  • Direkt betroffene Unternehmen: Alle Unternehmen, die auf der Grundlage des Beschlusses des Bundes und der Länder vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnungen den Geschäftsbetrieb einstellen mussten.
  • Indirekt betroffenen Unternehmen: Alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.

Förderhöhe:

Mit der Novemberhilfe werden Zuschüsse pro Woche der Schließungen in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 gewährt bis zu einer Obergrenze von 1 Mio. Euro, soweit der bestehende beihilferechtliche Spielraum des Unternehmens das zulässt (Kleinbeihilfenregelung der EU).

Soloselbstständige können als Vergleichsumsatz alternativ zum wöchentlichen Umsatz im November 2019 den durchschnittlichen Wochenumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen. Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der durchschnittliche Wochenumsatz im Oktober 2020 oder der durchschnittliche Wochenumsatz seit Gründung gewählt werden.

Anrechnung weiterer Leistungen:

Andere staatliche Leistungen, die für den Förderzeitraum November 2020 gezahlt werden, werden angerechnet. Das gilt vor allem für Leistungen wie Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld.

Anrechnung von erzielten Umsätzen im Monat November 2020:

Wenn im November trotz der grundsätzlichen Schließung Umsätze erzielt werden , so werden diese Umsätze bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsvorjahresumsatzes nicht angerechnet. Um eine Überförderung von mehr als 100 Prozent des Vergleichs-Umsatzes zu vermeiden, erfolgt bei darüber hinausgehenden Umsätzen eine entsprechende Anrechnung.

Für Restaurants gilt eine Sonderregelung, wenn sie Speisen im Außerhausverkauf anbieten. Hier wird die Umsatzerstattung auf 75 Prozent der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 auf diejenigen Umsätze begrenzt, die dem vollen Mehrwertsteuersatz unterliegen, also die im Restaurant verzehrten Speisen. Damit werden die Umsätze des Außerhausverkaufs – für die der reduzierte Mehrwertsteuersatz gilt – herausgerechnet. Im Gegenzug werden diese Umsätze des Außerhausverkaufs während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen, um eine Ausweitung dieses Geschäfts zu begünstigen. Beispiel: Eine Pizzeria hatte im November 2019 8.000 Euro Umsatz durch Verzehr im Restaurant und 2.000 Euro durch Außerhausverkauf. Sie erhält daher 6.000 Euro Novemberhilfe (75 Prozent von 8.000 Euro), d. h. zunächst etwas weniger als andere Branchen (75 Prozent des Vergleichsumsatzes). Dafür kann die Pizzeria im November 2020 deutlich mehr als die allgemein zulässigen 2.500 Euro (25 Prozent von 10.000 Euro) an Umsatz mit Lieferdiensten erzielen, ohne dass eine Kürzung der Förderung erfolgt.

Antragstellung:

Die Anträge können in den nächsten Wochen über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). Die elektronische Antragstellung muss hierbei durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erfolgen. Die Auszahlung soll über die Überbrückungshilfe-Plattform durch die Länder erfolgen.

Für Soloselbständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, entfällt die Pflicht zur Antragstellung über einen prüfenden Dritten. Sie werden unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt sein.

FAQ zu den außerordentlichen Wirtschaftshilfen unter:

www.bundesfinanzministerium.de/novemberhilfe

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Monatsinformation November 2020

Monatsinformation November 2020


Sehr geehrte Damen und Herren,


mit dem Jahressteuergesetz 2020 sollen neue Anreize für das Ehrenamt ge-setzt und Vereinfachungen erreicht werden. Durch eine Erhöhung des Freibetrags für Übungsleiter auf 3.000 Euro und eine Anhebung der Ehrenamtspauschale auf 840 Euro soll der Einsatz ehrenamtlich Tätiger gewürdigt werden.

Zudem soll ab 2021 die Pendlerpauschale ab dem 21. Entfernungskilometer von 30 auf 35 Cent steigen, von 2024 an noch weiter auf 38 Cent pro Kilome-ter. Geringverdiener sollen eine sog. Mobilitätsprämie bekommen.

Der Bundesrat hat die Verlängerung der zehnjährigen Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge gebilligt. Reine Elektrofahrzeuge, die in der Zeit vom 18. Mai 2011 bis 31. Dezember 2025 erstmals zugelassen wurden bzw. werden, sind damit weiterhin von der Kfz-Steuer befreit.

Lesen Sie außerdem über steuerliche Auswirkung beim Arbeiten im Ausland, warum Vermieter haushaltsnahe Dienstleistungen nur mit Nachweis geltend machen können und über die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerb-steuer beim Grundstückserwerb.

Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Ausgabe der Monatsinformationen oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an.
Wir beraten Sie gerne.

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